Tätigkeitsschäden

Betriebshaftpflicht

Tätigkeitsschäden

Die Tätigkeitsschäden, auch als Bearbeitungsschäden bezeichnet, sind in der Regel in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht mitversichert. Nur wenn die Deckung ausdrücklich eingeschlossen ist, besteht hierfür Versicherungsschutz. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen, an denen gewollt im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gearbeitet wird.

Beispiel:

Der Elektriker soll ein Gerät, das der Kunde zuvor anderweitig gekauft hatte, installieren. Wird das Gerät bei dieser Montage beschädigt, liegt ein Tätigkeitsschaden vor. Dieser ist innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung nur versichert, wenn Tätigkeitsschäden eingeschlossen sind.

Soll ein Gerät, außerhalb der Wohnung des Kunden, in der Werkstatt des Handwerkers repariert werden, sind die Tätigkeitsschäden nur versichert, wenn der Vertrag das Werkstattrisiko einschließt. Sind die Tätigkeitsschäden eingeschlossen, sind auch die entstehenden Folgeschäden versichert.

Ein Kommentar

  • Flick Markus sagt:

    Wer trägt denn die Kosten die nicht von der Haftpflicht abgedeckt werden bzw. eine Erstattung nur zum Zeitwert erfolgt aber die Reperaturkosten viel höher sind ?

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